Information der St.Galler Regierung 19.12.2020

Corona
19.12.20

Die Regierung des Kantons St.Gallen hat heute weitere Massnahmen kommuniziert (Details siehe untenstehende Medienmitteilungen).

  • 2 Wochen Fernunterricht für Sekundarstufe II (Mittelschulen und Berufsfachschulen): Nach den Weihnachtsferien müssen die nachobligatorischen Schulen (Mittelschulen und Berufsfachschulen) für zwei Wochen Fernunterricht betreiben. Eine Ferienverlängerung in der Volksschule schliesst das Bildungsdepartement aus. Das Bildungsdepartement hält deshalb am Präsenzunterricht im Kindergarten, in der Primarschule und auch auf der Sekundarstufe I fest.
  • Skilifte ab 22. Dezember 2020 geschlossen: Ab dem 22. Dezember 2020 dürfen Skiliftbetriebe keine Gäste mehr transportieren. Dazu zählen auch Personen, die zum Tourenfahren, Schlitteln und Winterwandern transportiert würden. Um eine Bewilligung erteilen zu können, muss der Reproduktionswert unter 1 fallen und es müssen genügend Kapazitäten in den Spitälern zur Verfügung stehen. Wann dies der Fall ist, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.
  • Anpassung Härtefallregelung: Die Regierung stellt in Aussicht, dass sie das Härtefallprogramm anfangs Januar 2021 anpassen möchte. Dies betrifft insbesondere das finanzielle Ausmass der Hilfen sowie eine Reduktion der Mindestgrösse an Vollzeitstellen.
Haltung des KGV

Aus Sicht des Kantonalen Gewerbeverbandes St.Gallen (KGV) ist es zu begrüssen, dass die Regierung Anpassungen bei der Härtefallregelung in Aussicht stellt. Der KGV unterstreicht nochmals seine Forderungen (Senkung auf 100 Stellenprozente; Mindestumsatz von CHF 100’000 auf CHF 50’000 senken) und erachtet eine schnelle Umsetzung als angezeigt. Mit diesen Änderungen könnten auch betroffene Ein-Mann-Betriebe Zugang zu den Unterstützungsgeldern der Härtefallregelung bekommen. Dies ist unabdingbar! Wir rufen nochmals alle betroffenen Mitglieder auf, die Unterlagen gemäss unserem Mail vom 15. Dezember 2020 vorzubereiten (sind auch unter News Corona (gewerbesg.ch) abrufbar) und die Gesuche dem Kanton ab 4. Januar 2021 einzureichen.

Im Weiteren hat heute der Bund die Details zu den Kapazitätsbeschränkungen in Läden (gültig ab 22.12.2020) publiziert (Erläuterungen siehe untenstehende Unterlagen). Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben sowie zu Veranstaltungen wird wie folgt beschränkt:

  • In Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche bis 40 Quadratmeter dürfen höchstens 3 Kundinnen oder Kunden anwesend sein.
  • Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratmetern, die mindestens zwei Drittel ihres Umsatzes mit dem Verkauf von Lebensmitteln machen, gilt Folgendes:
    • 10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde
    • zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden
  • Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratmetern, die weniger als zwei Drittel ihres Umsatzes mit Lebensmitteln machen, gilt Folgendes:
    • Für Läden zwischen 41 und 500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
      • 10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde
      • zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden
    • Für Läden zwischen 501 und 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
      • 15 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde
      • zulässig sind aber mindestens 50 Kundinnen oder Kunden
    • Für Läden ab 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
      • 20 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde
      • zulässig sind aber mindestens 100 Kundinnen oder Kunden
  • Unter Verkaufsfläche ist die Bruttofläche zu verstehen, die den Kundinnen und Kunden frei zugänglich ist (d.h. inkl. Verkaufsregale und -gestelle).

Medienmitteilung Kanton St.Gallen 19.12.2020

Medienmitteilung Wirtschaftsgipfel

Erläuterungen zur Änderungen vom 18.12.2020

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