Unternehmen, die im vergangenen Jahr die Voraussetzungen für Härtefallhilfen erfüllt haben, können für den Monat Dezember 2021 eine Unterstützung beantragen. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Kantonsrat im Juni 2022 der Gesetzesänderung zustimmt.
Voraussetzungen
Für den Monat Dezember 2021 gelten grundsätzlich die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für bisherige Unterstützungsgesuche. Die Härtefallentschädigung für den Dezember 2021 wird jedoch auf Basis der effektiven Geschäftsabschlüsse der Jahre 2020 und 2021 berechnet. Unternehmen, deren Jahresergebnisse 2020 und 2021 addiert einen Gewinn ergeben, erhalten für den Dezember 2021 keine Unterstützung mehr, da sie offenkundig keine ungedeckten Fixkosten ausweisen. Die Obergrenze der Härtefallentschädigung 2021 liegt grundsätzlich unverändert bei 20 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018/2019. Unternehmen, die diesen Betrag bereits heute ausgeschöpft haben, haben keine Aussicht auf Härtefallunterstützung für den Dezember 2021.
Das Gesuchformular ist seit heute auf der Webseite des Kantons unter Antragsformular Finanzhilfe | sg.ch aufgeschaltet. Anträge können bis zum 30. Juni 2022 eingereicht werden.
Gesuche für das 1. Quartal 2022 können erst später und separat eingereicht werden – wir werden uns diesbezüglich wieder melden.