Information Bundesrat vom 02.02.2022

Corona
02.02.22
Der Bundesrat hat heute über die Lockerungen resp. Härtefallregelung in Sachen Corona entschieden.
Lockerungen
  • Die Homeoffice-Pflicht wird in eine Homeoffice-Empfehlung geändert. Die Arbeitgebenden müssen ihre Mitarbeitenden weiterhin vor einer Ansteckung am Arbeitsplatz schützen. Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz bleibt bestehen.
  • Die Kontaktquarantäne wird erstmals seit Beginn der Krise vollständig aufgehoben. Die Isolation von Personen, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, gilt hingegen weiterhin. Damit kann verhindert werden, dass stark infektiöse Personen andere Menschen anstecken. Mit der neuen Verordnung werden sämtliche von den Kantonen angeordneten Quarantänen am 3. Februar 2022 aufgehoben. Es bedarf keiner expliziten Aufhebung der Quarantäne durch den Kanton.

Im Weiteren hat der Bundesrat zwei Varianten für die nächsten Lockerungsschritte in die Vernehmlassung geschickt:

  • Variante 1: Aufhebung der Massnahmen in einem Schritt
  • Variante 2: Aufhebung der Massnahmen in zwei Schritten

Die Vernehmlassung dazu läuft bis zum 9. Februar 2022. Der Entscheid soll am 16. Februar 2022 durch den Bundesrat erfolgen.

Haltung/Forderung des KGV

Der Kantonale Gewerbeverband St.Gallen (KGV) stellt sich klar hinter die Forderung nach vollständigen Lockerungen. Die Omikron-Welle wird – laut BAG – die Intensivstationen nicht überlasten. Dass die Homeofficepflicht sowie die Kontaktquarantäne per Morgen aufgehoben werden, begrüssen wir sehr. Nach unserer Meinung sind die übrigen Massnahmen in einem Schritt aufzuheben – spätestens nach der Bundesratssitzung vom 16. Februar 2022.

Härtefallregelung 2022
  • Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Härtefallverordnung für das Jahr 2022 verabschiedet. Die Umsetzung der Härtefallverordnungen obliegt weiterhin den Kantonen. Sie können Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie hohe Umsatzausfälle erleiden, mit Beiträgen unterstützen. Der Bund übernimmt wie bisher 70 bis 100 Prozent der Beiträge. Die Unterstützungsbeiträge werden in Not geratenen Unternehmen maximal für das erste Halbjahr 2022 ausgerichtet und berechnen sich auf Basis der ungedeckten Kosten. Die Anspruchsvoraussetzungen und Obergrenzen entsprechen weitgehend der bisherigen Härtefallunterstützung.
  • Aspruchsvoraussetzungen: Härtefallgesuche stellen können Unternehmen, die bereits im bisherigen System Anspruch hatten. Voraussetzung ist insbesondere eine Umsatzeinbusse von 40 Prozent oder eine behördliche Schliessung in den Jahren 2020 und/oder 2021. Weiterhin gelten die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Covid-19-Gesetz (u.a. Mindestjahresumsatz von 50’000 Franken, Gründung vor dem 1. Oktober 2020).
  • Bemessungsgrundlage und Obergrenzen: Die Unterstützungsbeiträge bemessen sich nach den ungedeckten Kosten im Jahr 2022. Die Obergrenzen entsprechen weitgehend den Grössenordnungen des Härtefallsystems 2020/2021. Sie betragen für die ersten sechs Monate des Jahres 2022 maximal 9 Prozent des Jahresumsatzes 2018/2019.
  • Für kleine Unternehmen (Umsatz ≤ 5 Mio. CHF) liegt die absolute Obergrenze bei 450’000 Franken und für grosse Unternehmen bei 1,2 Millionen Franken. Bei grossen Unternehmen kann diese absolute Obergrenze in Ausnahmefällen erhöht werden. Für Schaustellende gemäss Artikel 11b Covid-19-Gesetz gelten ebenfalls höhere Obergrenzen (18 % des Jahresumsatzes 2018/2019 bzw. 2,4 Mio.).
  • Selbsthilfemassnahmen: Grosse Unternehmen müssen bestätigen, dass sie seit dem 1. Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ergriffen haben, insbesondere zum Schutz ihrer Liquiditäts- und Kapitalbasis.
  • Abwicklung Gesuche: Die Härtefallhilfen werden über die bewährten Vollzugsstrukturen der Kantone abgewickelt.
  • Die Kantone entscheiden eigenständig, ob und in welchem Rahmen sie die Covid-19-Härtefallverordnung 2022 umsetzen.
  • Härtefälle aus dem vergangenen Jahr werden über die bisherige Verordnung abgedeckt. Es ist den Kantonen überlassen, ihre neuen Härtefallregeln rückwirkend auch auf das Jahr 2021 anzuwenden. Um den Kantonen die Abrechnung gegenüber dem Bund zu erleichtern, wird in der bisherigen Verordnung die Frist zur Einreichung von Unternehmensgesuchen bis Ende Juni 2022 verlängert (zurzeit Ende März 2022).

Haltung/Forderung des KGV

Die vom Bundesrat beschlossene Härtefallregelung 2022 ist sinnvoll und nötig – die Aussage, dass Härtefälle aus dem vergangenen Jahr über die bisherige Verordnung abgedeckt werden können (Zuständigkeit bei den Kantonen), ist ebenfalls positiv. Wir rufen den Kanton St.Gallen auf, die Umsetzung der Härtefallregelung 2022 nun mittels Dringlichkeitsrecht zeitnahe umzusetzen. Zusätzlich soll der Kanton rückwirkend für das 2. Halbjahr 2021, insbesondere nach Einführung der Zertifikatspflicht, die bisherige Härtefallregelung 2021 anwenden (wie es der Bundesrat mit dem heutigen Entscheid nun ermöglicht). Die Ausführung muss wie bisher einfach und rasch erfolgen. Die betroffenen Branchen resp. Betriebe warten auf die Unterstützung.

Medienmitteilung Aufhebung Homeoffice Quarantäne

Härtefallverordnung 2022

Erläuterungen Härtefallverordnung 2022

Covid-19-Verordnung besondere Lage

Covid-19-Verordnung Zertifikate

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