Information Bundesrat 18.12.2020

Corona
18.12.20

Heute hat der Bundesrat die weiteren Massnahmen zur Corona-Lage kommuniziert. Unten die wichtigsten Eckwerte zusammengefasst (Details siehe untenstehende Beilagen).

  • Restaurants werden geschlossen:
    • Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Für die Festtage gibt es keine Ausnahmen. Offen bleiben dürfen nur Betriebskantinen, Schulkantinen in obligatorischen Schulen sowie die Restauration für Hotelgäste. TakeAway-Angebote und Lieferdienste bleiben erlaubt. Bäckereien an Sonntagen: siehe beiliegendes FAQ. 
  • Sportbetriebe werden geschlossen:
    • Sportbetriebe werden geschlossen. Im Freien darf Sport in Gruppen bis maximal fünf Personen weiterhin getrieben werden. Profispiele können ohne Zuschauerinnen und Zuschauern weiterhin stattfinden. Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind mit Ausnahme von Wettkämpfen weiterhin erlaubt.  
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen:
    • Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos sowie andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Kulturelle Aktivitäten bleiben in Kleingruppen möglich. Veranstaltungen mit Publikum bleiben verboten. Alternative Veranstaltungsformen bleiben gestattet, zum Beispiel online übertragene Veranstaltungen. 
  • Kapazität von Läden wird weiter eingeschränkt:
    • Die Anzahl Personen, die sich gleichzeitig in Einkaufsläden aufhalten dürfen, wird weiter eingeschränkt. Die maximale Personenzahl ist dabei abhängig von der frei zugänglichen Ladenfläche (Details leider noch nicht fixiert). In allen Läden gelten zudem weiterhin strenge Schutzkonzepte. Die Einschränkungen der Öffnungszeiten bleiben bestehen: Die Läden müssen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. 
  • Kantone bleiben für Skigebiete zuständig:
    • Für die Skigebiete bleiben weiterhin die Kantone zuständig. Für den Betrieb gelten aber strenge Voraussetzungen: Die epidemiologische Lage muss den Betrieb erlauben und in den Spitälern, beim Contact Tracing sowie beim Testen müssen ausreichende Kapazitäten sichergestellt sein. Auch müssen strenge Schutzkonzepte vorliegen und deren Umsetzung sichergestellt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf ein Kanton keine Bewilligung erteilen.  

Diese Massnahmen gelten ab Dienstag, 22. Dezember 2020, 00.00 Uhr und gelten bis mind. 22. Januar 2021. Vor Ende Jahr wird der Bundesrat eine Zwischenbilanz ziehen und weitere Massnahmen beschliessen. Der Bundesrat prüft nun ein weiteres Hilfspaket und wird im Januar 2021 darüber berichten.

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 das summarische Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) nochmals bis am 31. März 2021 verlängert sowie verschiedene Änderungen in die Vernehmlassung geschickt. Das Parlament hat sich zudem auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt. Demnach erhalten Personen mit einem Einkommen von bis zu 3470 Franken bei Kurzarbeit 100 Prozent entschädigt. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls 3470 Franken; teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80 Prozent. Die Regelung ist direkt anwendbar. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und ist bis zum 31. März 2021 befristet.

Morgen wird die Regierung des Kantons St.Gallen ebenfalls informieren. Wir werden Sie (sofern relevant) mit den Unterlagen wiederum bedienen.

Medienmitteilung Massnahmenverschärfung

Aktuelle Übersichtsgrafik per 18.12.2020

FAQ Massnahmen

Covid-19 Verordnung 3

Verordnung Ergänzungen

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