Härtefallregelung Bundesrat

Corona
04.11.20

Der Bundesrat will Unternehmen, die besonders unter der Corona-Krise leiden, finanziell unterstützen. Er will sich an kantonalen Massnahmen, die seit Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes Ende September ausgerichtet werden, zur Hälfte beteiligen – maximal mit 200 Millionen Franken. Die Landesregierung hat am Mittwoch den Verordnungsentwurf über Härtefallmassnahmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie in die Vernehmlassung geschickt. Die Grundsätze hatte das Parlament in der Herbstsession verabschiedet. Für Unternehmen, die zusätzlich zu weiteren Massnahmen auf Hilfe angewiesen sind, kommt die Härtefallregelung zum Zug. Ein Unternehmen ist dann ein Härtefall, wenn der Jahresumsatz 60 Prozent unter dem langjährigen Durchschnitt liegt. Die Regelung zielt insbesondere auf Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe ab. Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfen liegt in der Zuständigkeit der Kantone.

Unter dem folgenden Link finden Sie die Details zur Vernehmlassung: admin.ch

Nun sind die Kantone gefordert. Der Kantonale Gewerbeverband St.Gallen ruft die St.Galler Regierung auf, aktiv an der Vernehmlassung mitzuarbeiten und die Vorbereitungsarbeiten für eine rasche Umsetzung einzuleiten. Nach unserer Meinung müssen folgende Punkte in die Vernehmlassung sowie Umsetzung des Kantons einfliessen:

  • Der Kanton soll sich im vollen Umfang an der Härtefallregelung beteiligen.
  • Die Betroffenheit der Firmen ist zu berücksichtigen und nicht einzelne Branchen. Kurzum: Alle, welche den Nachweis gemäss den Kriterien erbringen, müssen von der Unterstützung profitieren können. In diesem Zusammenhang ist der gewährte Rahmen von 200 Mio. Franken kritisch zu hinterfragen und unbedingt aufzustocken.
  • Art. 5, Abs. 1, des Verordnungsentwurfes deckt unter Umständen nicht alle branchenspezifischen Gegebenheiten ab. Durch den Kanton ist mit einzelnen Branchenverbänden (z.B. Gastro und Hotellerie) der Dialog vor Ende der Vernehmlassungsfrist zu suchen und allfällige Lösungen in die Vernehmlassungsschrift aufzunehmen.
  • Die Mindestvoraussetzungen für die Anspruchsberechtigung sind durch den Kanton nicht zu erweitern.
  • A-fonds-perdu-Beiträge sind zu prüfen und nicht von vornherein durch den Kanton auszuschliessen. Für das Fortbestehen von verschiedenen Betrieben/Branchen sind a-fonds-perdu-Beiträge zwingend. Dieser Umstand ist durch die Regierung aufzunehmen.
  • Die Umsetzung für die Unternehmen muss einfach und klar sein (z.B. Single Point of Entry).

Wenn der Bundesrat am 1. Dezember die Regelung in Kraft setzen möchte, stellt sich die Frage, ob der Kanton auf dem Weg über das Dringlichkeitsrecht die kantonale Anschlusslösung schaffen kann. Das Dringlichkeitsrecht könnte so lange laufen, bis sich der Kantonsrat mit der Vorlage befasst hat. So könnte sicher gestellt werden, dass es zeitlich keine Lücke zwischen dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht gibt. Dies ist für uns zwingende Voraussetzung.

Im Weiteren hat der Bundesrat folgendes beschlossen (siehe auch beiliegende Medienmitteilung): Viele Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sind nach wie vor oder erneut von den Massnahmen gegen das Corona-Virus stark betroffen, auch wenn sie ihr Unternehmen nicht schliessen müssen. Sie können weiterhin Corona-Erwerbsersatz beanspruchen. Mit dem neuen Covid-19 Gesetz hat das Parlament diese Unterstützung verlängert und ausgeweitet. Die neue Regelung tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021.

Medienmitteilung Covid-19 Gesetz Erwerbsersatz

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