Anpassung der Härtefallregelung

Corona
19.01.21

Die Regierung des Kantons St.Gallen hat heute Anpassungen bei der Härtefallregelung vorgenommen.

  • Betriebe, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden, gelten neu automatisch als Härtefälle. Sie müssen den Nachweis der Umsatzeinbusse von 40 Prozent nicht mehr erbringen.
  • Betriebe, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Coronamassnahmen Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten zwölf Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden.
  • Das Verbot, Dividenden oder Tantiemen zu bezahlen oder Kapitaleinlagen von Eigentümerinnen und Eigentümern zurückzubezahlen, wurde auf drei Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen verkürzt.
  • Anders als der Bundesrat, verlangt der Kanton St.Gallen von Unternehmen nach wie vor einen vollständigen Nachweis. Dieser muss glaubhaft aufzeigen, dass die Finanzierung des Betriebs mit der beantragten Härtefallmassnahme auch nach der Pandemie sichergestellt werden kann. Firmen müssen demnach weiterhin belegen, dass ihre Geschäftstätigkeit in den Jahren 2018 und 2019 grundsätzlich profitabel war. Grundsätzlich ist es das Ziel, dass nur überlebensfähige und profitable Unternehmen von der Härtefallregelung Gebrauch machen können.
  • Neue Möglichkeiten für Zulieferbetriebe: Die aktualisierte Härtefallregelung nimmt auch die Anliegen der Zulieferbetriebe auf. Mit der Schliessung der Gastronomiebetriebe hat sich deren wirtschaftliche Situation zusätzlich verschärft. Gemäss dem Vorschlag der Regierung sollen Zulieferbetriebe nun ebenfalls Härtefallhilfen beantragen können, wenn sie nachweisen, dass sie einen Umsatzrückgang von 40 Prozent erlitten haben und dieser wenigstens zu 75 Prozent auf ausgebliebene Geschäftstätigkeiten mit Unternehmen zurückzuführen sind, die ihrerseits grundsätzlich Anspruch auf Härtefallhilfen haben.

Die heute beschlossene Härtefall-Regelung tritt am 21. Januar 2021 in Kraft.

Nach wie vor gilt, dass Unternehmen ihre Gesuche um Unterstützungsgelder online einreichen müssen. Das entsprechende Formular, eine Wegleitung sowie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Härtefallregelung sind auf www.sg.ch/coronavirus/haertefall aufgeschaltet.

Haltung des KGV

Der Kantonale Gewerbeverband St.Gallen (KGV) nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Regierung des Kantons St.Gallen grösstenteils seinen Forderungen (nach den bundesrätlichen Anpassungen vom vergangenen Mittwoch) nachgekommen ist. Insbesondere begrüssen wir, dass die bundesrechtlichen Vorgaben (auch die Höhe der einzelnen Entschädigungen) übernommen wurden. Dass neu auch Zulieferbetriebe berücksichtigt werden, ist positiv und auch nötig. Der KGV hätte es aber begrüsst, wenn auch weitere betroffene Branchen (auf Nachweis hin) in die Härtefallregelung aufgenommen würden. Zudem müssen nach wie vor alle stillen Reserven und nichtbetriebsnotwendigen Aktiven aufgelöst resp. verwertet sein. Firmen, welche solide gearbeitet haben, erhalten keine Härtefallgelder. «Gesunde» Unternehmen müssen zuerst «krank» werden, bis sie Härtefallgelder beanspruchen können. Dies ist aus unserer Sicht zu korrigieren. Der Kantonsrat hat in der Februar-Session die Chance dazu. 

Der Kantonale Gewerbeverband St.Gallen (KGV) ruft die betroffenen Betriebe auf, die Gesuche online ab dem 21. Januar 2021 einzureichen (Link siehe oben). Die bisherigen, eingereichten Anträge bedürfen im Moment keiner Anpassung und werden nach den neuen Regeln geprüft werden.

Medienmitteilung Kanton St.Gallen

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