Information Bundesrat 31.03.2021

Corona
31.03.21

Der Bundesrat hat heute weitere Beschlüsse in Sachen Härtefallgelder kommuniziert. Details siehe Coronavirus: Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an (admin.ch).

  • Gründungszeitpunkt: Neu muss ein Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sein, um einen Antrag auf Unterstützung stellen zu können. Bisher galt der 1. März 2020 als Stichdatum.
  • Dividendenverbot: Für Unternehmen mit Härtefallhilfen gilt ein befristetes Verbot zur Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen. Die Frist wurde vom Parlament um ein Jahr verlängert und gilt für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre. Diese Verlängerung gilt für alle Unternehmen, denen nach dem 1. April 2021 ein Beitrag zugesichert wird. Das Dividendenverbot kann mittels Rückzahlung der Hilfen aufgehoben werden.
  • Höchstgrenzen: Die Höchstgrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge bleiben bei 20 Prozent eines Jahresumsatzes. Das absolute Maximum wird aber für kleine und mittlere Unternehmen auf 1 Million und für grosse auf 5 Millionen erhöht (bisher 750’000 Fr.), um auch grössere Unternehmen besser unterstützen zu können. Die Höchstgrenzen können bei Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Jahresumsatz auf 30 Prozent des Jahresumsatzes, höchstens aber 10 Millionen angehoben werden, wenn das Unternehmen einen Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent aufweist («Härtefall im Härtefall») oder die Eignerinnen und Eigner eine Eigenleistung einbringen (40% der zusätzlichen Hilfe). Beispiel: Mit 1 Million an zusätzlichem Eigenkapital kann die Höchstgrenze so von 5 um 2,5 auf 7,5 Millionen erhöht werden.
  • Gewinnbeteiligung: Die staatliche Hilfe soll Verluste abfedern, aber nicht zu Unternehmensgewinnen respektive Überentschädigungen führen. Grössere Unternehmen mit einem Umsatz über 5 Millionen, die 2021 einen Gewinn erzielen, sollen diesen bis zum Umfang des erhaltenen Betrags an den Staat zurückzahlen.
  • Erwerbsausfall: Neben der Härtefallverordnung hat der Bundesrat auch die Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall angepasst und die vom Parlament im Covid-19-Gesetz auf den 1. April 2021 beschlossene Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen aufgenommen: Neu können indirekt betroffene Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent (bisher 40 %) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz geltend machen. Gesuche für den bis Mitte 2021 befristeten Corona-Erwerbsersatz können bis spätestens Ende 2021 eingereicht werden. Diese Gesuche sind bei Ihrer AHV-Kasse einzureichen.

Die oben erwähnten Änderungen des Covid-19-Gesetzes durch das Eidgenössische Parlament sowie die Anpassungen der Covid-Härtefallverordnung haben Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen im Kanton St.Gallen zur Folge. Nach Ankündigung und heutiger Rücksprache mit dem Kanton St.Gallen wird er die Anpassungen voraussichtlich bis Mitte April 2021, rückwirkend per 1. April 2021, mit Dringlichkeitsrecht in Kraft setzen. Sobald die Regierung die Beschlüsse gefasst hat, werden wir uns melden. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Sie nichts unternehmen (Firmen, welche zwischen dem 30. März 2020 und 30. September 2020 gegründet wurden, müssen mit dem Gesuch warten, bis der Kanton die Anpassungen vorgenommen hat.).

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