Information Bundesrat 08.09.2021

Corona
08.09.21

Der Bundesrat hat heute über die weiteren Massnahmen in Sachen Corona orientiert.

  • Zertifikatspflicht für Innenräume: Im Innern von Restaurants und Bars gilt ab Montag, 13. September 2021, eine Zertifikatspflicht. Auf Terrassen hingegen ist kein Zertifikat nötig, ebenso nicht in Gassenküchen. Auch der Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Bibliotheken, Zoos, Fitnesscenter, Kletterhallen, Hallenbäder, Aquaparks, Billardhallen oder Casinos wird auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt.
  • Zertifikatspflicht für Veranstaltungen im Innern: An Veranstaltungen in Innenräumen gilt ebenfalls eine Zertifikatspflicht (Konzerte, Theater, Kino, Sportveranstaltungen, Privatanlässe wie Hochzeiten in öffentlich zugänglichen Lokalen). Aus Gründen des Grundrechtsschutzes ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen sowie Anlässe zur politischen Meinungsbildung bis maximal 50 Personen. Ausgenommen sind zudem Selbsthilfegruppen. Bei Veranstaltungen im Freien gelten die bisherigen Regeln: Für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen besteht eine Covid-Zertifikatspflicht, Organisatoren von kleineren Veranstaltungen im Freien können entscheiden, ob der Zugang auf Personen mit Zertifikat eingeschränkt wird. Bei privaten Veranstaltungen in privaten Räumen bis 30 Personen gilt keine Zertifikatspflicht.
  • Zertifikatspflicht für sportliche und kulturelle Aktivitäten: Auch bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten in Innenräumen wie Trainings oder Musik- und Theaterproben wird der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat eingeschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für beständige Gruppen von maximal 30 Personen, die in abgetrennten Räumlichkeiten regelmässig zusammen trainieren oder proben.
  • Sanktionen für Nichtbeachten der Zertifikatspflicht: Gäste ohne Zertifikat in Einrichtungen oder an Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht können mit 100 Franken gebüsst werden. Einrichtungen und Veranstaltungen, welche die Zertifikatspflicht nicht beachten, droht eine Busse bis hin zur Schliessung des Betriebes. Für die Kontrolle sind die Kantone zuständig.
  • Zertifikat darf im Arbeitsbereich genutzt werden: Arbeitgeber dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmenden nur dann überprüfen, wenn es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder Testkonzepte umzusetzen. Die Information über den Immunitätsstatus oder das Testergebnis dürfen ausserdem für keine weiteren Zwecke verwendet werden. Falls ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmenden einen Test verlangt, muss er die Kosten dafür selber tragen. Nur wenn der Test im Rahmen der repetitiven Tests im Betrieb erfolgt, übernimmt der Bund die Kosten. Die Verwendung des Zertifikats sowie die daraus abgeleiteten Massnahmen müssen bei den Arbeitnehmenden konsultiert und schriftlich dokumentiert werden. Der Arbeitgeber muss aus Datenschutzgründen, wenn immer möglich, das datenarme «Zertifikat light» verwenden.

Diese Massnahmen treten per Montag, 13. September 2021 in Kraft. Die Massnahmen sind aktuell bis zum 24. Januar 2022 befristet.

Für die Handhabung der Zertifikatspflicht bei Veranstaltungen haben wir ein Papier mit den wichtigsten Eckwerten zusammengestellt (ohne Gewähr). Sie finden es ebenfalls zum Download. Zudem überlassen wir Ihnen einen Mustertext für die vorgängige Information der Veranstaltungsgäste.

Information Einsatz Zertifikat

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FAQ Ausweitung Zertifikatspflicht

Covid-19 Verordnung besondere Lage

Medienmitteilung Zertifikat Einreise

FAQ Prüfung Covid-Zertifikate

Mustertext für Veranstaltungen

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