Entscheide/Konsultation des Bundesrates vom 30.11.2021

Corona
30.11.21
Der Bundesrat hat heute über die weiteren Massnahmen in Sachen Corona orientiert und den Kantonen zur Vernehmlassung übermittelt.
Ausweitung der Zertifikatspflicht im Innenbereich

Die Zertifikatsplicht soll auf alle öffentlich zugänglichen Veranstaltungen in Innenräumen und auf alle sportlichen und kulturellen Aktivitäten von Laien in Innenräumen ausgeweitet werden. Damit würde die bestehende Ausnahme für beständige Gruppen unter 30 Personen aufgehoben. Auch bei privaten Treffen im Familien- und Freundeskreis in Innenbereichen soll künftig ab 11 Personen eine Zertifikatspflicht gelten. Des Weiteren soll die Zertifikatspflicht bei Veranstaltungen im Freien auf Veranstaltungen ab 300 Teilnehmenden (aktuell ab 1000 Teilnehmenden) ausgeweitet werden.

Ausweitung der Maskenpflicht

Für alle Innenbereiche von öffentlich zugänglichen Betrieben und Einrichtungen mit Zertifikatspflicht einschliesslich der zertifikatspflichtigen Veranstaltungen im Innern soll zusätzlich eine Maskenpflicht eingeführt werden. In Einrichtungen, in denen das Maskentragen nicht möglich ist, sollen Ersatzmassnahmen gelten: so soll für Gastronomieangebote in Innenbereichen (auch in Diskotheken oder im Rahmen von Veranstaltungen) eine Sitzpflicht für die Konsumation gelten. Kann bei Kultur- und Sportaktivitäten keine Maske getragen werden, sind Kontaktdaten zu erheben (so wie das aktuell zum Beispiel für Diskotheken bereits gilt).

Massnahmen am Arbeitsplatz

Zur Einschränkung der Kontakte am Arbeitsplatz und zur Reduktion des Personenaufkommens im öffentlichen Verkehr unterbreitet der Bundesrat im Rahmen der Konsultationen drei Varianten: Variante 1 sieht eine Maskenpflicht für alle Mitarbeitende in Innenräumen vor, in denen sich mehrere Personen aufhalten. Variante 2 sieht eine Home-Office-Pflicht für Mitarbeitende vor, die weder geimpft noch genesen sind. Ist ein Arbeiten für diese Personen von zu Hause aus nicht möglich, besteht für sie eine Maskenpflicht in Innenräumen. Variante 3 sieht eine generelle Home-Office-Pflicht vor. Ist ein Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich, besteht eine Maskenpflicht in Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten. Zudem sollen bei Variante 3 Betriebe verpflichtet werden, repetitive Testungen für die Mitarbeitenden anzubieten.

Repetitive Testungen an Schulen

Alle Schulen der obligatorischen Schulen und der Sekundarstufe II sollen verpflichtet werden, repetitive Tests anzubieten.

Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Testzertifikate

Die Covid-19-Verordnung Zertifikate soll so angepasst werden, dass PCR-Tests nicht mehr 72 Stunden, sondern nur noch 48 Stunden gültig sind. Die Gültigkeitsdauer der Antigen-Schnelltests wird von 48 Stunden auf 24 Stunden reduziert. Diese Verkürzung der Gültigkeitsdauern erhöht die Sicherheit der Testresultate

Die Massnahmen sollen vorerst bis am 24. Januar 2022 befristet sein.

Die Kantone werden bis zum 1. Dezember 2021 angehört. Der Bundesrat wird im Anschluss die Beschlüsse fassen.

Haltung/Forderung des KGV

Grundsätzlich ist ein nächster Lockdown unter allen Umständen zu verhindern. Zwischen Verschärfungen und einem harten Lockdown liegt ein grosser Unterschied. Wenn wir zu wenig reagieren, trauen sich die Leute nicht mehr ins Restaurant, wenn wir aber zu hart reagieren und wieder alles schliessen, fallen die Umsätze ohnehin weg. Der Kantonale Gewerbeverband St.Gallen (KGV) setzt auf Massnahmen mit Augenmass, die evidenzbasiert sind, um die Gesundheitslage im Griff zu behalten. Dabei ist «evidenzbasiert» besonders wichtig: Es müssen Massnahmen sein, deren Wirkung inzwischen nachgewiesen sind. Sprich: Maskenpflicht in den Innenräumen (Ausnahme soll die Gastronomie bilden mit bestehender Zertifikatspflicht) u.a. Bei den Massnahmen am Arbeitsplatz wird maximal die Variante 1 von uns akzeptiert. Es soll die gleiche Handhabung wie bei der Ausweitung der Maskenpflicht in Innenräumen angewendet werden. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass viele Betriebe von diversen Branchen kein Homeoffice anbieten können (nicht alle Arbeitnehmenden arbeiten im Büro). Sollten Branchen von den Massnahmen wieder stark betroffen sein (sprich massiver Umsatzverlust erleiden), so sind finanzielle Entschädigungen (Härtefallprogramm als Fixkosten- resp. Umsatzentschädigung) wiederaufzunehmen.

Medienmitteilung ausserordentliche Sitzung 30.11.2021

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