Änderungen Härtefallregelung Bundesrat

Corona
25.11.20

Heute hat der Bundesrat die Verordnung zh des Parlamentes präsentiert. Unter admin.ch finden Sie die Details.

Folgende Änderungen (Auszug) gegenüber dem Entwurf hat der Bundesrat aufgrund der Rückmeldungen vorgenommen:

  • Erleichterungen beim Vollzug: Insbesondere wird auf die Vorgabe verzichtet, dass ein allfälliger Covid-Solidarbürgschaftskredit vollständig ausgeschöpft werden muss. Auch sollen die Kantone neu gleichzeitig Darlehen und A-fonds-perdu-Beiträge an ein Unternehmen ausrichten können (im Entwurf war keine Kumulation vorgesehen).
  • Umsatzrückgang: Gemäss Gesetz liegt ein potenzieller Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Der Verordnungsentwurf sah vor, dass Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz zum Umsatz 2020 dazu gerechnet werden müssen, da viele Unternehmen einen Teil der entgangenen Erträge so kompensieren konnten. Die Bundesratsverordnung überlässt eine entsprechende Anpassung der Umsatzdefinition den Kantonen.
  • Mindestumsatz: Ein Unternehmen muss vor Corona mindestens 100’000 Franken Umsatz erwirtschaftet haben, damit es Härtefallbeiträge beantragen kann. Der Entwurf hatte noch eine Untergrenze von 50’000 Franken vorgesehen. Mit der Erhöhung soll verhindert werden, dass die knappen administrativen Ressourcen der Kantone für die Abwicklung von Anträgen von Kleinstunternehmen beansprucht werden.
  • Dividenden-/Tantiemenverbot: Das fünfjährige Dividenden- bzw. Tantiemenverbot bei nicht rückzahlbaren Beiträgen soll neu hinfällig werden, wenn der bezogene Beitrag zurückbezahlt wird.

Das eidg. Parlament muss im Covid-Gesetz aus unserer Sicht nicht einzelne Branchen definieren, sondern eine offene Formulierung wählen. Die Betroffenheit der Firmen ist zu berücksichtigen. Zudem ist der Mindestumsatz von CHF 100’000 zu reduzieren.

Der Kanton St.Gallen wird nun die Details zur Umsetzung im Kanton ausarbeiten. Unsere Forderungen: Wie bereits mehrfach erwähnt, sind die Mindestvoraussetzungen des Bundes nicht zu verschärfen oder einzugrenzen. Die Umsatzdefinition gemäss Art. 5 der Bundesverordnung ist durch den Kanton nicht anzupassen und somit so zu übernehmen. Bei der Verzinsung der rückzahlbaren Darlehen soll der Kanton die selbe Regelung wie beim Covid-Kredit in der ersten Welle anwenden.

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