Information Bundesrat 13.01.2021

Corona
13.01.21

Der Bundesrat die weiteren Massnahmen zur Corona-Lage kommuniziert. Unten die wichtigsten Eckwerte zusammengefasst (Details untenstehende Unterlagen).

  • Verlängerung der Schliessungen um fünf Wochen: Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen.
  • Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs: Der Bundesrat verschärft zudem ab Montag, 18. Januar 2021 die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten (siehe Beilage Art. 5e Covid-19-VO besondere Lage). Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, kann dagegen wieder aufgehoben werden. Coiffeure, Kosmetik, Massagestudios, Banken, Poststellen, Reisebüros etc. können nach unserer Meinung geöffnet bleiben.
  • Home-Office-Pflicht: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.
  • Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz: Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.
  • Schutz besonders gefährdeter Personen: Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Home-Office oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
  • Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen eingeschränkt: An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.

Aktuell gelten die Massnahmen bis zum 28. Februar 2021.

Haltung des KGV

Obwohl die Fallzahlen sowie die Positivrate gesunken sind, hat der Bundesrat die Massnahmen (insbesondere mit der Schliessung der Einkaufsläden und Märkte) verschärft. Zudem wurde die Schliessung der Läden von einer deutlichen Mehrheit der Kantone abgelehnt – der Bundesrat hat sich trotzdem dafür entschieden. Dies führt zu Unverständnis und ist nur schwer nachvollziehbar. Nichts desto trotz gilt es die Massnahmen umzusetzen.

Einschränkungsmassnahmen zu entscheiden, sind das eine. Auf der anderen Seite muss die behördlich verordnete Schliessung entschädigt werden. Eckwerte der heutigen Entscheide:

Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 die Bedingungen gelockert, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallhilfe zu erhalten. Unter anderem gelten Betriebe, die seit dem 1. November 2020 insgesamt während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen werden, neu ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs als Härtefall. Zudem können neu auch 2021 erfolgte Umsatzrückgänge geltend gemacht werden. Die Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge werden auf 20 Prozent des Umsatzes bzw. 750’000 Franken je Unternehmen erhöht. Die Verordnungsänderung erlaubt es, Härtefälle auf breiter Front zu unterstützen. Mehr als die Hälfte der Kantone zahlt bereits im Januar Härtefallhilfen aus, im Februar dürften fast alle Kantone bereit sein. Anpassungen auf Bundesebene:

  • Bei Schliessung kein Nachweis des Umsatzrückgangs mehr nötig: Jene Unternehmen, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden (insbesondere Restaurants, Bars und Discotheken sowie Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe) gelten neu automatisch als Härtefälle. Sie müssen den Nachweis der Umsatzeinbusse von 40 Prozent nicht mehr erbringen.
  • Berücksichtigung von Umsatzrückgängen 2021: Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten 12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden. Sollte die Wintersaison schlecht ausfallen, dürften damit viele Tourismusunternehmen in den Berggebieten ebenfalls unter die Härtefallregelung fallen.
  • Dividendenverbot verkürzt: Weiter wird das Verbot, Dividenden oder Tantiemen zu bezahlen oder Kapitaleinlagen von Eigentümern zurückzubezahlen, auf 3 Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen verkürzt.
  • Administrative Erleichterungen: Geschlossene Unternehmen müssen weniger Nachweise erbringen als «normale» Härtefälle.
  • Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge erhöht: Neu können Kantone für alle Unternehmen Beiträge von bis zu 20 Prozent des Jahresumsatzes (bisher 10%) und bis zu 750’000 Franken je Unternehmung (bisher: 500’000 Fr.) leisten. Damit sollen Unternehmen mit hohen Fixkosten besser berücksichtigt werden können. Auch lässt sich damit eine allfällige Verlängerung der Schliessungen über Ende Februar 2021 hinaus abdecken. Die Kantone können die absolute Obergrenze der Hilfe sogar auf 1,5 Million Franken erhöhen, sofern die Eigentümer mindestens in gleichem Umfang frisches Eigenkapital einbringen oder Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichten.

Diese finanziellen Entschädigungen sind nötig und zwingend. Verschiedene Forderungen des KGV wurden bereits aufgenommen (insbesondere einfachere Entschädigung für die Gastronomie, Vereinfachung der Anforderungen/Kriterien etc.). Der Kanton St.Gallen muss nun umgehend seine Verordnung anpassen. Der KGV wird dazu den Forderungskatalog definieren und der Politik umgehend kommunizieren.

Medienmitteilung Verlängerung und Verschärfung der Massnahmen

Beilage Erläuterungen

Medienmitteilung Härtefälle Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen

Härtefallverordnung

Aktuelle Übersichtsgrafik

Übersicht Unterstützung Wirtschaft

Verordnung V1a

Verordnung V1b

Verordnung V1b weitere Massnahmenverschärfung

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