Die Vernehmlassungsvorlage sieht in der Harmonisierung der nationalen und kantonalen
Beschaffungsrechtsordnungen auch auf kantonaler und kommunaler Ebene Vorteile. Anzustreben sei
die Rechtsvereinheitlichung. Dies bringe eine einheitlichere Rechtsprechung, Erfahrungsaustausch,
gemeinsame Vorlagen, ähnliche Hilfs- und Lehrmittel, abgestimmte Aus- und Weiterbildungen und für
die Anbietenden eine starke Vereinfachung, da überall im Schweizer Markt die gleichen Verfahrensbestimmungen gälten. Folgerichtig kann nur die Übernahme der Gesetzgebung der
übergeordneten und landesweit handelnden Behörde, d.h. das eidgenössische BöB einschliesslich der
Preisniveauklausel, Art. 29 Abs. 1 BöB, auch für die Kantone massgebend sein.
Ohne eine Preisniveauklausel analog Art. 29 Abs. 1 BöB ist seitens der Regierung kein Beitritt zu
erklären resp. auf die Vorlage (Genehmigung des Kantonsrates) ist demzufolge nicht einzutreten.