Der KGV ist sich der Herausforderung im haushälterischen Umgang mit dem Boden im Rahmen des eidg. Raumplanungsgesetzes und des kant. Planungs- und Baugesetzes bewusst. Die Arbeitszonenbewirtschaftung ist nach Art. 30a, Abs. 2 der eidg. Raumplanungsverordnung Voraussetzung für die Ausscheidung neuer Arbeitszonen. Der kantonale Richtplan legt im Koordinationsblatt S21 die Rahmenbedingungen für die Arbeitszonenbewirtschaftung fest. Die Arbeitszonenbewirtschaftung ist grundsätzlich eine Aufgabe des Kantons. Mit dem Leitfaden zeigt der Kanton nun auf, wie er die Regionen, die Gemeinden und die Wirtschaft in die Arbeitszonenbewirtschaftung einbinden möchte. Den Regionen kommt das Erstellen der Übersicht und die regionale Abstimmung zu. Die Gemeinden sorgen für die effiziente Nutzung der Arbeitszonen. Die Wirtschaft soll ihre Bedürfnisse in den Prozess einbringen, damit sich die Gebiete marktgerecht entwickeln können. Alles in allem erhofft sich der Kanton dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung von Einzonungen, was zu begrüssen wäre. Vor diesem Hintergrund ist eine Regelung im Sinne eines Leitfadens durchaus möglich.